In den der Statuten wird zwecks besserer Lesbarkeit jeweils nur die männliche Form verwendet, welche aber auch gleichzeitig für die weibliche Form steht.
I. Einbettung, Name, Sitz und Zweck des Vereins
Art. 1: Name
Unter dem Namen „TriRebels Suisse“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2: Gründung
Der Verein wurde am 16. November 2012 gegründet.
Art. 3: Zweck
Bei den TriRebels Suisse geht es darum seine Leidenschaft für den Sport zu teilen und diese gemeinsam mit anderen Athleten zu erleben! Dabei ist es ganz egal ob Du blutiger Anfänger, Breitensportler, ambitionierter Amateur oder sogar Profi bist. Es geht einzig darum, dass Du immer versuchst das Beste aus Dir rauszuholen und mit einer gesunden Mischung aus Lockerheit und Ehrgeiz Deine Ziele erreichst!
Art. 4: Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Uster.
Art. 5: Einbettung
(siehe auch Art. 19 TriRebels Suisse in den Statuten der «Powerlab Rebels»)
Der Verein TriRebels Suisse ist in finanzieller und sportlicher Hinsicht ein eigenständiger Verein, der dem Verein «Powerlab-Rebels» angeschlossen ist. Die «Powerlab Rebels» und sein Vermögen haften generell nicht für Verpflichtungen der TriRebels Suisse wie auch umgekehrt. Die Mitglieder der TriRebels Suisse sind gleichzeitig auch Mitglieder der «Powerlab Rebels» jedoch ohne Stimmrecht. Die TriRebels Suisse werden an der «Powerlab-Rebels»-GV durch ein Vorstandsmitglied vertreten und erhalten eine Stimme. Die TriRebels Suisse bezahlten an die «Powerlab-Rebels» einen Jahresbeitrag.
Der Jahresbeitrag wird durch den Vorstand der «Powerlab Rebels» festgelegt, nach Absprache mit dem Vorstand der TriRebels Suisse.
II. Mitgliedschaft
Art. 6 Kategorien:
- Aktiv-Mitglieder
- Provisorische Mitglieder
- Passiv-Mitglieder
- Gönner
Art. 7: Rechte
Aktivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt ab 16 Jahren.
Provisorische Mitglieder, Passiv-Mitglieder und Gönner haben ein Auskunftsrecht, besitzen aber kein Stimm- und Wahlrecht.
Art. 8: Erwerb
Vor einem Mitgliederantrag sollen Interessenten 1 bis 3 Probetrainings absolvieren.
Die provisorische Mitgliedschaft entsteht durch das Bezahlen des Mitgliederbeitrags und ist jederzeit möglich. Gesuche von nicht handlungsfähigen Personen bedürfen der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Über die definitive Aufnahme als Aktivmitglied entscheidet der Vorstand nach einer Probezeit von 3 Monaten.
Die Aufnahme als Gönner und Passiv-Mitglied ist jederzeit möglich.
Art. 9: Beendigung
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit schriftlich möglich. Nicht handlungsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages wird – nach einmaliger Mahnung – einem Austritt gleichgesetzt.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann aufgrund grob unsportlichen bzw. vereinsschädigenden Verhaltens – auf Antrag des Vorstandes – von der GV ausgesprochen werden.
III. Vereinsmittel, Mitgliederbeiträge und Haftung
Art. 10: Vereinsmittel und Mitgliederbeiträge
Das Vereinskapital setzt sich aus Mitglieder-, Sponsoren- und Gönnerbeiträgen zusammen. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils für 1 Jahr von der GV festgelegt.
Die Mitgliederbeiträge verstehen sich als Jahresbeiträge für das laufende Vereinsjahr unabhängig vom Ein- oder Austritt des Mitgliedes.
Der Vorstand kann zu Gunsten der (Neu-) Mitglieder Pro-Rata Beiträge beschliessen.
Art.11: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
IV. Organisation
Art. 12; Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. November bis 31. Oktober.
Art. 13: Organe
Der Verein besitzt drei Organe:
- die Generalversammlung (GV)
- den Vorstand
- Kontrollstelle
Art. 14: Die GV
Die GV bildet das oberste und gesetzgebende Organ des Vereins. Die GV setzt sich aus der Gesamtheit der Mitglieder des Vereins zusammen. Sie wird einmal jährlich bis spätestens Ende November durch den Vorstand organisiert.
Der Vorstand oder zwei Fünftel aller Mitglieder können die Durchführung einer ausserordentlichen GV verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 30 Tage im Voraus unter Beilage der Traktandenliste.
Anträge müssen dem Präsidenten spätestens 10 Tage nach Zustellung der GV Einladung (Traktandenliste) zugestellt werden. Die GV kann nur Beschlüsse fassen über ordnungsgemäss eingereichte Anträge.
Art. 15: Aufgaben der GV
Der GV obliegen folgende Geschäfte:
- Abnahme von Jahresrechnung und Jahresbericht
- Wahl des Vorstandes, der Revisionsstelle
- Budget Festsetzung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Statutenrevision
- Ausschluss eines Mitgliedes auf Antrag des Vorstandes
- weitere zum Beschluss unterbreitete Geschäfte
Art. 16: Beschlussfassung
Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem einfachen Mehr der Stimmen gefällt. Dabei werden die Enthaltungen nicht berücksichtigt.
Statutenänderungen bedürfen eines Beschlusses, welcher zwei Drittel der Stimmen aller Anwesenden auf sich vereint.
Art. 17: Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Personen zusammen:
- Präsident
- Vize-Präsident
- Kassier
Die Verteilung der Ressorts wird durch den Vorstand vorgenommen.
Der Vorstand wird auf zwei Vereinsjahre gewählt. Der Präsident oder zwei Vorstandsmitglieder können eine Vorstandssitzung einberufen.
Der Vorstand kann im Jahrestotal, über das Budget hinaus, Ausgaben bis maximal Fr. 2′000.–, im Einzelfall von bis Fr. 1′000.– beschliessen.
Art. 18: Vorstandsaufgaben
Der Vorstand leitet pflichtgemäss die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach Aussen. Er bereitet die GV vor und sorgt für eine ausreichende Information aller Vereinsmitglieder.
Art. 19: Vorstandsrücktritte
Mit Ausnahme des Präsidenten können einzelne Vorstandsmitglieder die vorzeitig ausscheiden, durch den Vorstand interimsweise ersetzt werden.
Art. 20: Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald 3 seiner Mitglieder, darunter der Präsident, anwesend oder vertreten sind.
Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Art. 21: Die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche von der GV auf zwei Jahre gewählt werden. Einer der Revisoren hat die gesamte Rechnungsprüfung zu prüfen und dem Vorstand sowie der GV einen Bericht zu erstatten. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.
V. Auflösung des Vereins
Art. 22: Beschluss
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur an einer GV gefasst werden, an der mindestens drei Viertel der anwesenden Aktivmitglieder für die Auflösung stimmen.
Art. 23: Vermögen
Das Aktivvermögen des Vereins wird, nach Deckung allfälliger Schulden, gleichmässig unter den Mitgliedern verteilt.
VI. Bekanntmachungen
Die ersten Statuten wurden an der Gründungsversammlung des Vereins am 16.11.2012 in Kraft gesetzt.
Die Revision der Statuten wurde durch die Generalversammlung vom 25.11.2016 genehmigt und diese Statuten (Vers. 2.1) in Kraft gesetzt.
Die Revision der Statuten wurde durch die Generalversammlung vom 23. November 2018 genehmigt und diese Statuten (Vers. 3.1) in Kraft gesetzt.